Kurabgabe
Kurabgabe
Kommunen, die als Erholungsort anerkannt sind, können eine Kurabgabe erheben.
Eine Kurabgabe kann durch als Kur- oder Erholungsort anerkannten Gemeinden erhoben werden, wenn die Gemeinde eine entsprechende Ortssatzung erlassen hat.
Kurabgabepflichtig sind Ortsfremde, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten und die die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen haben.
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren Gebiet Sie sich aufhalten, ohne dort ihren festen Wohnsitz zu haben (z.B. Urlaubsaufenthalt oder Tagesgast).
Keine
Die Höhe der Kurabgabe wird in der jeweiligen Satzung festgelegt.
Keine
Allgemeine Informationen zum Thema Tourismus in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Tourismus-Agentur Schleswig-Holstein GmbH (TASH).
TASH Willkommen in Schleswig-Holstein
Ansprechpartner
Fachbereich 2 - Fachdienst Buchhaltung
Schulstraße
25761 Büsum
Frau Johanna Classen
Mitarbeiter Fachbereich 2 - Fachdienst Buchhaltung
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04834 909154
kurabgabe[at]buesum.de
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kurabgabe[at]buesum.de
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein