Übermittlungssperre: Widerspruchsrechte gegen Datenübermittlungen
Übermittlungssperre: Widerspruchsrechte gegen Datenübermittlungen
Der Weitergabe von Meldedaten an Dritte kann gegenüber der Kommune / des Amtes widersprochen werden (Übermittlungssperre).
Nach dem Bundesmeldegesetz können Sie der Weitergabe Ihrer Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen widersprechen (Übermittlungssperre):
- Datenübermittlung an die Bundeswehr bei Personen, die im nachfolgenden Jahr volljährig werden,
- Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften,
- Auskunft über Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen,
- Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen an Presse, Rundfunk und gewählte Mitglieder staatlicher und kommunaler Vertretungskörperschaften,
- Auskunft über Meldedaten an Adressbuchverlage.
Die Übermittlungsperre gilt jedoch nur für die Meldebehörde, bei der Sie die Auskunftssperre formlos beantragt haben.
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt).
Übermittlungssperren werden in der Regel sofort eingetragen.
Keine
Ansprechpartner
Fachbereich 2 - Fachdienst Steuern und Abgaben
Kaiser-Wilhelm-Platz
25761 Büsum
Frau Carola Ohlwein
Mitarbeiter Fachbereich 2 - Fachdienst Steuern und Abgaben
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04834 909294
carola.ohlwein[at]amt-buesum-wesselburen.de
Zimmer:
Zimmer 009 // EG
Frau Carola Ohlwein
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Fachbereich 3 - Fachdienst Öffentliche Sicherheit und Bürgerbüros
Kaiser-Wilhelm-Platz
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04834 909216
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Zimmer:
Zimmer 006 // EG
Frau Nicole Petsch
Mitarbeiter Fachbereich 3 - Fachdienst Öffentliche Sicherheit und Bürgerbüros
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04834 909217
nicole.petsch[at]amt-buesum-wesselburen.de
Zimmer:
Zimmer 006 // EG
Frau Lilly Göttsches
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04834 909216
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Zimmer:
Zimmer 006 // EG
Frau Nicole Petsch
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Zimmer 006 // EG
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein