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Übermittlungssperre: Widerspruchsrechte gegen Datenübermittlungen

Der Weitergabe von Meldedaten an Dritte kann gegenüber der Kommune / des Amtes widersprochen werden (Übermittlungssperre).

Nach dem Bundesmeldegesetz können Sie der Weitergabe Ihrer Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen widersprechen (Übermittlungssperre):

  • Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften,
  • Auskunft über Meldedaten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen,
  • Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen an Presse, Rundfunk und gewählte Mitglieder staatlicher und kommunaler Vertretungskörperschaften,
  • Auskunft über Meldedaten an Adressbuchverlage.

Die Übermittlungsperre gilt jedoch nur für die Meldebehörde, bei der Sie die Auskunftssperre formlos beantragt haben.

 

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt).

 

Übermittlungssperren werden in der Regel sofort eingetragen.

 

Keine

 


Ansprechpartner

Fachbereich 2 - Fachdienst Steuern und Abgaben

Kaiser-Wilhelm-Platz
25761 Büsum

Mo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr
Do: 14:00 - 17:00 Uhr

Frau Carola Ohlwein

Mitarbeiter Fachbereich 2 - Fachdienst Steuern und Abgaben

Frau Carola Ohlwein

Mitarbeiter Fachbereich 2 - Fachdienst Steuern und Abgaben

Fachbereich 3 - Fachdienst Öffentliche Sicherheit und Bürgerbüros

Am Markt 2
25764 Wesselburen
www.amt-buesum-wesselburen.de

Standort Büsum:

Montag bis Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr.
Donnerstag 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

Bürgerbüro Wesselburen:

Montag, Dienstag und Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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