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Gewerbe abmelden

Möchten Sie Ihr Gewerbe einstellen, oder die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern? Dann müssen Sie Ihren Betrieb abmelden.

Direkt online beantragen:

Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen, müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden.

Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbeabmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.

Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.

Die Abmeldung muss von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern vorgenommen werden:

  • bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst
  • bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, dies betrifft zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Aktiengesellschaft (AG)
  • bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern: dies betrifft zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)

Bei Verlegung Ihres Betriebsstandortes:

  • Wenn Sie Ihren Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Ihr alter Standort wird dabei automatisch abgemeldet.
  • Wenn Sie Ihren Betriebssitz innerhalb einer Gemeinde ändern, genügt eine Gewerbeummeldung.

Kurztext

  • Abmeldung des Gewerbes erforderlich bei
    • Einstellung des Geschäftsbetriebs
    • Änderung der Rechtsform des Betriebes
  • bei Betriebsverlegung außerhalb der bisherigen Gemeinde: nur Anmeldung an neuem Standort nötig, Abmeldung erfolgt automatisch
  • bei Betriebsverlegung innerhalb der Gemeinde: nur Gewerbeummeldung nötig
  • Abmeldung vorzunehmen von folgenden Personen oder deren Vertreterinnen oder Vertretern:
    • bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst
    • bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, betrifft zum Beispiel GmbH, AG
    • bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern, betrifft zum Beispiel OHG, KG, GbR, GmbH & Co. KG

 

Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

 

  • Betriebsauflösung oder
  • Änderung der Rechtsform Ihres Gewerbes

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung oder der Änderung der Rechtsform abmelden.

Bearbeitungsdauer

Sind alle Angaben und Unterlagen vollständig, erhalten Sie Ihre Abmeldebestätigung

  • bei persönlicher Vorsprache: sofort
  • bei schriftlicher Abmeldung oder Online-Abmeldung: innerhalb von 3 Tagen

 

  • Ausgefülltes Formular Gewerbe-Abmeldung (GewA 3)
  • Nachweis der Identität, zum Beispiel
    • Kopie Personalausweis
    • Kopie Reisepass
    • Meldebescheinigung
  • Kopie des Handelsregisterauszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist
  • bei Genossenschaften: Auszug aus dem Genossenschaftsregister
  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
  • Beiblatt Vertretungsberechtigte

 

Steht die Einstellung des Betriebes eindeutig fest und Sie melden Ihr Gewerbe nicht ab, wird die Abmeldung durch das zuständige Amt vorgenommen.

 


Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel
+49 431 530550-0
+49 431 530550-99
info[at]ea-sh.de
www.ea-sh.de

Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr

Stadt Heide - FD 23 Bürgerservice -Bürgerbüro-

Postelweg 1
25746 Heide
+49 481 6850-0
buergerbuero[at]stadt-heide.de
www.heide.de/rathaus-buergerservice/fachbereiche-fachdienste/fachbereich-2-buergerdienste-sicherheit.html

Bürgerbüro
montags 8 Uhr bis 12 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr
dienstags bis freitags 8 Uhr bis 12 Uhr
donnerstags 8 Uhr bis 12 Uhr und 13.30 Uhr bis 18 Uhr
und nach besonderer Vereinbarung.

Wichtiger Hinweis
Das Heider Rathaus ist für Bürger:innen geöffnet. Im Hinblick auf eine zügige Bearbeitung Ihres Anliegens bitten wir darum, vorab einen Termin mit uns zu vereinbaren, telefonisch unter 0481/6850-0, per E-Mail an buergerbuero@stadt-heide.de oder direkt über unsere Online-Terminvergabe Timeacle. Es besteht die Möglichkeit, für dringende Angelegenheiten Spontanbesuche ohne Termin vorzunehmen. Wir weisen darauf hin, dass bei Spontanbesuchen mit Wartezeiten zu rechnen ist, da gebuchte Termine Vorrang haben.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Frau Stefanie Klabes

Mitarbeiter Stadt Heide - FD 23 Bürgerservice -Bürgerbüro-

Frau Mirja Klabunde

Mitarbeiter Stadt Heide - FD 23 Bürgerservice -Bürgerbüro-

Frau Sabrina Schleich

Mitarbeiter Stadt Heide - FD 23 Bürgerservice -Bürgerbüro-

Herr Leon Sommerfeld

Mitarbeiter Stadt Heide - FD 23 Bürgerservice -Bürgerbüro-

Herr Dirk Trantoff

Mitarbeiter Stadt Heide - FD 23 Bürgerservice -Bürgerbüro-

Herr Lukas Wegers

Mitarbeiter Stadt Heide - FD 23 Bürgerservice -Bürgerbüro-

Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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