Erklärung zur Zweitwohnungssteuer abgeben
Erklärung zur Zweitwohnungssteuer abgeben
Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- beziehungsweise Nebenwohnung für den persönlichen Lebensbedarf) erhoben werden. Die Städte und Gemeinden in Schleswig-Holstein können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer besteht nicht.
In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.
Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.
Generell von der Zweitwohnungsteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Bürgerbüro, früher: Einwohnermeldeamt), in deren/dessen Bezirk Ihre Zweitwohnung/Nebenwohnung liegt.
Ansprechpartner
Fachbereich 2 - Fachdienst Steuern und Abgaben
Kaiser-Wilhelm-Platz
25761 Büsum
Frau Telse Eder
Mitarbeiter Fachbereich 2 - Fachdienst Steuern und Abgaben
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04834 909221
telse.eder[at]amt-buesum-wesselburen.de
Zimmer:
Zimmer 008 // EG
Frau Susanne Melzer
Mitarbeiter Fachbereich 2 - Fachdienst Steuern und Abgaben
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04834 909222
susanne.melzer[at]amt-buesum-wesselburen.de
Zimmer:
Zimmer 008 // EG
Frau Carola Ohlwein
Mitarbeiter Fachbereich 2 - Fachdienst Steuern und Abgaben
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04834 909294
carola.ohlwein[at]amt-buesum-wesselburen.de
Zimmer:
Zimmer 009 // EG
Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein